OGH 5 Ob 127/16m
Worum es ging: Kann ich später noch etwas vorbringen, wenn ich geschwiegen habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie vom Erstgericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert und haben Sie sich nicht geäußert, haben Sie keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht wegen Ihres Schweigens ausgehen durfte, können Sie im Rekurs keine neuen, abweichenden Behauptungen entgegensetzen.
Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Nein. Eine Aufforderung, sich im Verfahren zu äußern, darf nicht bloß durch Anschlag im Haus zugestellt werden, weil sonst Ihr rechtliches Gehör nicht wirksam geschützt wäre. Die Säumnisfolgen treten daher nicht ein, wenn die Aufforderung nicht jedem Antragsgegner persönlich wie eine Klage zugestellt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 28.07.2015, 5 Msch 9/15y-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.03.2016, 39 R 368/15d-16
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 17 AußStrG § 185 AußStrG § 24 AußStrG § 58 AußStrG § 8 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 22 ZPO § 106
Entscheidungstext
48 Absätze, 13.719 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob127/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Antragsgegner, darunter 1. Dr. P***** T*****, 7. DI I***** B***** und 9. Dr. R***** R*****, beide vertreten durch PETSCH FROSCH KLEIN ARTURO RECHTSANWÄLTE OG in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2016, GZ 39 R 368/15d-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28. Juli 2015, GZ 5 Msch 9/15y-8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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