Wann wird über die Kosten entschieden, wenn das Verfahren neu beginnt?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Verfahrensbeteiligte
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Werden in einem Msch-Verfahren in Stattgebung eines Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, dann ist gemäß § 78 Abs 1 2. Satz AußStrG in Verbindung mit § 52 Abs 2 WEG 2002 und § 37 Abs 3 MRG ein Kostenvorbehalt zu machen. Über die Kosten ist erst in dem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sinngemäße Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO.OGH 10 Ob 43/22d, 13.12.2022
- Hier: Verfahren wegen Unterhalt Volljähriger.OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021
- Hier: Unterhaltsverfahren.OGH 5 Ob 112/19k, 24.09.2019
- Hier: Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht; Auftrag zur meritorischen Entscheidung durch das Rekursgericht unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes.OGH 5 Ob 77/11a, 27.04.2011
- Hier: Teilsachbeschluss; Billigkeitserwägungen erst im Endsachbeschluss.OGH 5 Ob 119/09z, 10.11.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kostenvorbehalt nach Abänderung der vorinstanzlichen Zwischensachbeschlüsse durch den Obersten Gerichtshof im abweisenden Sinn; Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG.OGH 5 Ob 58/08b, 14.07.2008
- Die nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden.OGH 5 Ob 58/08b, 14.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 1 Ob 171/25s, 10.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 88/25i, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 42/24y, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 49/24i, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 203/23y, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 52
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Aufgeschobene Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren
Verfahrensrecht · Kosten im Streit über die Zulässigkeit
Verfahrensrecht · Kosten nach Abänderung des Urteils
Verfahrensrecht · Kosten bei aufgehobener Entscheidung
Verfahrensrecht · Kosten bei aufgehobenem Verfahren