Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 114/16w

Worum es ging: Bekomme ich Schmerzengeld, wenn ein naher Angehöriger getötet wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie dadurch selbst eine seelische Erkrankung mit Krankheitswert erleiden und das Ereignis typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen. Das kommt bei der Tötung und bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Betracht; ob Sie den Unfall miterlebt oder nur die Nachricht erhalten haben, macht keinen Unterschied. Wie nahe die Beziehung war, bestimmt die Höhe; eine bloße Freundschaft reicht nicht aus.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.

Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.

Ja, unter Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Handlung des Schädigers gerade Ihnen gegenüber typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen; erfasst sind Menschen, deren enge Verbindung zur getöteten Person auch rechtlich anerkannt ist. Hat die Todesnachricht bei der Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert ausgelöst, steht ihr Schmerzengeld zu.

Auch wer selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann Ersatz für einen Schockschaden bekommen. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dieser dritten Person besonders gefährlich war und in hohem Maß geeignet, einen solchen Schaden auszulösen.

Nein, nicht allein. Merkmale wie das Alter der Beteiligten oder ein gemeinsamer Haushalt sind bloß Anhaltspunkte. Entscheidend ist, wie eng die Gefühlsbeziehung tatsächlich war; die genannten Merkmale helfen nur, dieses im Einzelfall schwer beweisbare Naheverhältnis einzuschätzen.

Ja. Ein kurz vor dem errechneten Geburtstermin totgeborenes Kind gilt für Mutter und Vater als naher Angehöriger. Eine enge Gefühlsbindung wird vermutet; wer den Schaden verursacht hat, müsste das Gegenteil beweisen. Ob das Kind eigene Rechte hätte geltend machen können, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ZPO § 273 ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 40.688 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Geschäftszahl

1Ob114/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. S***** D*****, und 2. H***** S*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 30.000 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei) und 15.000 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2016, GZ 11 R 40/16g-81, mit dem das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 2015, GZ 3 Cg 109/12i-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail