OGH 8 ObA 39/16t
Worum es ging: Kann ich meine Kündigung selbst vor Gericht prüfen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung selbst können Sie nicht feststellen lassen; das ist nur eine Vorfrage. Feststellen lassen können Sie, dass das Rechtsverhältnis weiter besteht. Ebenso wenig feststellungsfähig ist die Rechtswirksamkeit anderer Erklärungen, etwa einer Versetzung oder Weisung.
Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.
Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Sie können vor Gericht feststellen lassen, dass Sie zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sind. Sie können aber nicht verlangen, dass Ihnen der Arbeitgeber eine von Ihnen selbst genau beschriebene Stelle zuweist, weil er Sie innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags nach seinem Belieben einsetzen darf.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.02.2016, 7 Ra 95/15i-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.125 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Geschäftszahl
8ObA39/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, wegen Feststellung (Streitwert 12.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Ra 95/15i-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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