Zählt beim Gesetz, was der Gesetzgeber damals wollte?
betrifft Parteien eines Gerichtsverfahrens, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bürger
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Nicht der Wille des historischen Gesetzgebers, sondern der gegenwärtige objektive Sinngehalt des Gesetzes ist maßgebend (1 Ob 211/72, JBl 1974, 99 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 10/09z, 01.04.2009
- Ein Gesetz muss nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. Das schließt aber nicht aus, bei der Beurteilung der Bedeutung eines im Gesetz verwendeten Begriffes auf den Zweck dieses Gesetzes und die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt.OGH 4 Ob 619/74, 18.02.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 13.
- OGH 9 ObA 66/24g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 49/24g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
- OGH 9 ObA 26/23y, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 9/21p, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 41/21v, 03.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/16p, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 80/16d, 26.07.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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