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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 88/16f

Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.

Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.

Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.

Nein. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz ausspricht, dass der Weg zum Obersten Gerichtshof offensteht, prüft dieser selbst nach. Fehlt die dafür nötige grundsätzliche Rechtsfrage, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 12.975 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

9ObA88/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wegen Feststellung (21.800 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2016, GZ 8 Ra 18/16z-10, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. November 2015, GZ 17 Cga 40/15y-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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