Kann mir eine Erklärung unterstellt werden, die ich nie wollte?
günstig für Handelnder betrifft Vertragspartner, Mieter, Arbeitnehmer, Unternehmer
Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: jahrelang kein Widerspruch gegen Bauarbeiten und nachträgliches VerhaltenOGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024
- Hier: konkludente Austrittserklärung eines Arbeitnehmers.OGH 8 ObA 77/23s, 13.12.2023
- Hier: konkludente Austritts- oder Kündigungserklärung verneint.OGH 8 ObA 61/23p, 19.10.2023
- Hier: Konkludenter Verzicht auf Verwendungsmöglichkeiten.OGH 5 Ob 105/16a, 25.08.2016
- Aus einer Vereinbarung über die Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses ist ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Hauptmietzinsvereinbarung abzuleiten.OGH 5 Ob 235/11m, 20.03.2012
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Frage des Verzichts der Vermieterin auf die Anzeigepflicht eines Machtwechsels iSd § 12a Abs 3 MRG.OGH 1 Ob 73/10g, 01.06.2010
- Frage der konkludenten Zustimmung zum Eintritt in ein Mietverhältnis.OGH 1 Ob 35/06p, 12.09.2006
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 324/90, 16.01.1991
- Frage des Verzichts auf Mietrechte.OGH 3 Ob 630/86, 10.02.1988
- Hier: Frage der schlüssigen Erklärung eines Wohnrechts zwischen Vater und Sohn.OGH 7 Ob 703/87, 21.12.1987
- Strenger MaßstabOGH 7 Ob 571/87, 04.06.1987
- Hier: AnerkenntnisOGH 3 Ob 1509/86, 19.03.1986
- Vor allem bei einer Unterlassung.OGH 6 Ob 788/83, 22.12.1983
- ZurückhaltungOGH 8 Ob 531/79, 24.04.1980
- Hier: Beanspruchung von Barabgeltung eines Zeitausgleiches als Verzicht, die Ruhestandsversetzung zu bekämpfen.OGH 4 Ob 111/79, 15.01.1980
- Größte ZurückhaltungOGH 1 Ob 621/79, 30.05.1979
- Große VorsichtOGH 7 Ob 587/79, 28.03.1979
- Größte VorsichtOGH 7 Ob 548/78, 06.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 9 Ob 97/25t, 18.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 34/25h, 16.04.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 96/24g, 25.06.2024
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 77/23s, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 61/23p, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Stillschweigende Zustimmung durch Verhalten
Vertragsrecht · Auslegung von Erklärungen und Verzicht
Verfahrensrecht · Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens
Vertragsrecht · Auslegung empfangener Erklärungen
Exekution · Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens