OGH 1 Ob 146/16a
Worum es ging: Kann das Gericht Raten zusprechen, obwohl ich alles sofort verlange?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie Zahlung binnen vierzehn Tagen verlangen, ist darin das geringere Begehren auf Ratenzahlung bereits enthalten. Das Gericht darf die Zahlungszeit daher festsetzen, ohne über Ihren Antrag hinauszugehen.
In der Regel als Rente. Der Ersatz für entgangenen Verdienst und für das, was Hinterbliebenen entgeht, wird normalerweise laufend gezahlt. Ein Kapitalbetrag kommt nur aus besonderen Gründen in Betracht, und nicht schon deshalb, weil Sie ihn verlangen und die Gegenseite nicht zustimmt.
Ja. Werden die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbeträge zu einem Betrag zusammengefasst, verstößt das nicht gegen das Verbot, mehr zuzusprechen als beantragt wurde. Es handelt sich bloß um eine Multiplikation von Beträgen, die ohnehin schon Streitgegenstand waren; weder mehr noch etwas anderes wird zugesprochen.
Ja, das ist nicht allgemein ausgeschlossen. Aus dem Gesetz über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgung ergibt sich kein generelles Verbot, gegen Ihren Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs eigene Forderungen aufzurechnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 06.11.2015, 30 Cg 21/09t-193
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.05.2016, 14 R 9/16w-205
Zitierte Paragrafen
EO § 290a EO § 291a EO § 293 EO § 378 StPO § 114 StPO § 89 ZPO § 391 ZPO § 405 ZPO § 411 ZPO § 477 ZPO § 52
Entscheidungstext
44 Absätze, 22.352 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Geschäftszahl
1Ob146/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** Z*****, vertreten durch die Schlosser Péter Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen restlich 2.709.739,36 EUR sA und Zahlung einer Rente, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2016, GZ 14 R 9/16w-205, mit dem das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. November 2015, GZ 30 Cg 21/09t-193, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:
„1. Das Zahlungsbegehren an Kapital besteht mit 808.658,43 EUR zu Recht.
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