EO § 378
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.
Während eines laufenden Besitzstörungsverfahrens dürfen einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung nicht mehr erlassen werden. Für vorläufige Anordnungen gelten in diesem Verfahren eigene Regeln.
Es liegt im Wesen der Bankgarantie, dass der Begünstigte auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, zunächst sein Geld bekommt; der Vertragspartner ist auf eine Klage auf Rückzahlung verwiesen. Ansprüche gegen den Begünstigten aus dem Grundgeschäft dürfen daher grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Auszahlung über eine einstweilige Verfügung doch wieder davon abhängig gemacht wird. Bedingungen für den Abruf können Sie nur im Vorhinein vereinbaren.
Ein Zahlungsverbot an die Bank durch eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn eindeutig und klar nachgewiesen wird, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist. Ein Verfahren zur Bescheinigung, das dafür offensichtlich nicht geeignet ist, wird nicht durchgeführt.
Ja. Weigert sich der Verkäufer, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag schriftlich zu errichten, können Sie ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirken. Dass der Vertrag noch eine behördliche Genehmigung braucht, steht dem nicht entgegen; Ihr Anspruch auf Eintragung ist bis dahin eben ein bedingter.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind auch gerichtlich durchsetzbar. Der Betriebsrat kann verlangen, dass etwas unterlassen oder wieder beseitigt wird, und diese Ansprüche zusätzlich durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.
Eine einstweilige Verfügung, die während eines Prozesses erlassen wird, darf nur das sichern, was Sie mit der Klage auch begehren. Besteht der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht, ist der Antrag abzuweisen.
Eine einstweilige Verfügung soll eine spätere Vollstreckung davor schützen, dass sie vereitelt oder erheblich erschwert wird. Sie darf nicht dazu dienen, einen Prozess erst abzusichern oder zu ermöglichen. Ein Antrag, dessen Begehren zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar ist, wird abgewiesen.
Nein. Fehlt Ihrem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kann es auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, weil dann der Anspruch nicht bescheinigt ist. Dasselbe gilt, wenn das Begehren so unbestimmt ist, dass daraus kein vollstreckbarer Titel werden kann.
Eine einstweilige Verfügung darf nicht dazu dienen, die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung nur gegen eine Sicherheitsleistung aufgeschoben wurde.
Nicht unbedingt. Ein zeitlich befristetes Unterlassungsgebot nimmt das spätere Urteil nicht zwangsläufig vorweg, weil es nur nachholbare Handlungen für eine begrenzte Zeit verbietet. Ist das der Fall, kann es unter erleichterten Voraussetzungen erlassen werden.
Grundsätzlich nein. Ansprüche, die nur auf eine Feststellung gerichtet sind und nicht vollstreckt werden können, sind nicht sicherungsfähig. Anders ist es, wenn hinter der Feststellung ein bedingter oder künftiger Leistungsanspruch steckt; dann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht.
Ja, ausnahmsweise. Auch wenn Sie nur die Feststellung eines Rechts begehren, kann das Gericht eine vorläufige Sicherung anordnen, sofern hinter dem Verfahren ein bedingter oder künftiger Anspruch auf eine Leistung steckt. So kann etwa die Ausübung von Mitgliedsrechten in einem Verein gesichert werden. Wer schon jetzt auf Leistung klagen könnte, es aber nicht will, hat kein Bedürfnis nach einer solchen Sicherung.
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.
Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.
Nein. Weil eine einstweilige Verfügung möglichst rasch Schutz bieten soll, genügt eine überschlägige Prüfung; das ausländische Recht wird angewendet, wenn die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen wahrscheinlich ist. Ein Sachverständigengutachten über die ausländische Rechtslage wird in einem solchen Eilverfahren nicht eingeholt.
Wurde über eine Sache bereits rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal entschieden werden. Das gilt auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.
Auch während eines Exekutionsverfahrens kann das Gericht einstweilige Verfügungen treffen. Zur Sicherung von Geldforderungen sind sie aber unzulässig, soweit Sie zum selben Zweck bereits auf das Vermögen des Gegners greifen können. Entscheidend ist daher, welchen Anspruch die Verfügung sichern soll.
Ob das Gericht die Verbote aus einer bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung auf einen neuen Antrag hin ausweiten oder abändern darf, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Rechtskraft. Es kommt also darauf an, ob über dieselbe Sache schon endgültig entschieden wurde.