OGH 3 Ob 238/16w
Worum es ging: Bekomme ich Zinsen für nicht gezahlten Unterhalt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Ja. Für die Rückforderung verbotener Zahlungen im Mietrecht gilt nichts Besonderes: Die Verjährung richtet sich nach objektiven Umständen. Auf Ihre Kenntnis kommt es nur dort an, wo das Gesetz das ausdrücklich anordnet.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Im Verfahren außer Streitsachen, also dort, wo auch der Unterhalt festgesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn zwar bereits ein Titel über den monatlichen Unterhalt besteht, aber noch keiner über die Zinsen aus schon titulierten, später fällig gewordenen Beträgen. So muss ein Kind seinen Zinsenanspruch nicht in einem eigenen Prozess einklagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 12.08.2016, 5 PU 157/14z-80
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 15.09.2016, 3 R 243/16g-85
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1478 ABGB § 1480 ABGB § 1489
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Geschäftszahl
3Ob238/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, Vater B*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 15. September 2016, GZ 3 R 243/16g-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 12. August 2016, GZ 5 PU 157/14z-80, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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