OGH 9 ObA 149/16a
Worum es ging: Kann ich das Rechtsmittel trotz gegenteiligem Hinweis erheben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat nur belehrenden Charakter. Er bindet weder Sie noch die Gerichte. Halten Sie ihn für unrichtig, können Sie das Rechtsmittel dennoch erheben.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bestätigt das Rekursgericht, dass Ihr Antrag auf Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens zurückgewiesen wird, gilt die Ausnahme von der sonst geltenden Sperre für bestätigende Entscheidungen. Das gilt auch dann, wenn die Gerichte annehmen, ein gerichtlicher Vergleich habe das Verfahren bereits beendet.
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 02.11.2016, 10 Ra 97/16g-23
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 164 ZPO § 168 ZPO § 190 ZPO § 500 ZPO § 510 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.865 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
9ObA149/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 27.915,36 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. November 2016, GZ 10 Ra 97/16g-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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