Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 40/16x

Worum es ging: Übernehme ich einen Betrieb, wenn ich nur Räume und Waren kaufe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit; dazu gehören alle körperlichen und unkörperlichen Bestandteile, die diese Gelegenheit ausmachen. Mieten Sie bloß Betriebsflächen und kaufen Sie Warenvorräte und Halbfabrikate, ist das noch kein Übergang des gesamten Unternehmens.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Ja. Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich im Insolvenzverfahren nach den Regeln des bürgerlichen Rechts, ausgelegt vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts. Entscheidend ist zuerst, was die Vertragsparteien vereinbart haben, erst danach die allgemeine Verkehrsauffassung. Dass eine Teilung wirtschaftlich ungünstig ist, steht ihr nicht entgegen.

Ist der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt und behält sich die Verkäuferseite das Eigentum bis zur letzten Rate vor, dann ist der Vertrag von beiden Seiten noch nicht ganz erfüllt. Die gegenseitigen Forderungen daraus werden durch die spätere Verfahrenseröffnung nicht berührt.

Der Vertrag wird dadurch nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die weitere Erfüllung; davon sind auch Gewährleistungsansprüche erfasst. Bereits erbrachte Leistungen kann der Verwalter nur zurückfordern, soweit Sie dadurch bereichert sind. Das ist vor allem der Fall, wenn der Wert der Teilleistungen Ihre Gegenleistung und Ihre Schadenersatzansprüche übersteigt.

Nein. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt; jede Seite behält, was sie bereits erhalten hat. Was Ihnen noch zusteht, wird zu einer Schadenersatzforderung, die Sie im Insolvenzverfahren anmelden.

Löst der Insolvenzverwalter wegen der Insolvenz des Leasingnehmers die Leasingverträge auf, entsteht Ihnen daraus ein Schadenersatzanspruch, der kein Verschulden des Schuldners voraussetzt. Dieser Anspruch ist eine Insolvenzforderung, die Sie im Verfahren anmelden müssen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 21 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 526

Entscheidungstext

41 Absätze, 16.970 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

9Ob40/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** P*****, Rechtsanwältin, *****, als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der a***** GmbH, vertreten durch Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 270.000 EUR sA (Rekursinteresse: 261.780,91 EUR sA), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2016, GZ 5 R 23/16p-33, mit dem den Berufungen beider Streitteile gegen das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Dezember 2015, GZ 47 Cg 91/13d-27, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail