Müssen Löcher und Hindernisse auf der Piste gekennzeichnet sein?
günstig für Skifahrer betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Was abgesichert werden muss, hängt von der Art der Gefahrenquelle ab. Künstlich geschaffene Hindernisse sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch bei schlechter Sicht für einen durchschnittlichen Fahrer keine besondere Gefahr sind. Nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste sind deutlich zu kennzeichnen oder einzuebnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Desgleichen sind nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste deutlich kenntlich zu machen oder einzuebnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Liftstütze war bei den am Unfallstag herrschenden guten Sichtverhältnissen leicht erkennbar und als Hindernis nicht überraschend; die Piste war ausreichend breit und nicht sehr steil, sodass der Kläger der von der Liftstütze ausgehenden Gefahr leicht begegnen hätte können.OGH 4 Ob 164/22d, 18.10.2022
- Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste.OGH 4 Ob 181/20a, 23.02.2021
- Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband.OGH 4 Ob 211/11z, 28.02.2012
- Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
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- Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend.OGH 4 Ob 1585/95, 13.06.1995
- Hier: Unfall durch Aufgehen der Skibindung.OGH 5 Ob 528/89, 06.02.1990
- Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern.OGH 4 Ob 527/89, 14.03.1989
- Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muss im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, dass er an den Pistenrand abrutscht.OGH 7 Ob 577/88, 30.06.1988
- Aber keine Notwendigkeit für Absicherungen, die selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätten.OGH 2 Ob 700/86, 02.12.1986
- Hier: Gefährliche Schleppspuren eines zweihundert bis dreihundert Kilogramm schweren Heuschlittens auf einem als "leicht" angepriesenen Übungshang.OGH 8 Ob 1/86, 23.01.1986
- Hier: Schilanglaufloipe mit plötzlichem senkrechten Abfall in Höhe von achtzig Zentimetern.OGH 3 Ob 693/82, 23.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 214/23s, 26.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
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