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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 1/17h

Worum es ging: Verliert mein Kind den Unterhalt bei zu langsamer Ausbildung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Ob sich der Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst erhalten muss, wegen eines Studiums nach hinten verschiebt, richtet sich nicht nach seinem Alter, sondern nach der durchschnittlichen Dauer dieses Studiums. Um diese Zeitspanne verschiebt sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in dieser Zeit besteht der Anspruch aber nur, wenn das Kind ernsthaft und zielstrebig studiert.

Ob ein Kind für eine Ausbildung geeignet ist und sie erfolgreich betreibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof entscheidet solche Fragen daher in der Regel nicht. Auch wann eine Ausbildung abgebrochen werden müsste, lässt sich nicht allgemein sagen.

Für den Unterhalt kommt es weder auf die Altersgrenze der Familienbeihilfe an noch darauf, ob eine vorgesehene Studienzeit um ein Semester überschritten wurde. Diese Grenzen wurden aus Budgetgründen gezogen. Entscheidend bleibt die durchschnittliche Studiendauer, und zwar jeweils für den einzelnen Studienabschnitt.

Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, beurteilt sich allein nach dem tatsächlichen Studienfortschritt, also rückblickend. Ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind noch rechtzeitig fertig wird, spielt keine Rolle.

Ein studierendes Kind, das sich noch nicht selbst erhalten kann, hat Anspruch auf Unterhalt, solange es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das ist in der Regel der Fall, solange die durchschnittliche Studiendauer für dieses Fach nicht überschritten wird. Legt das Kind schon in ausreichendem Umfang Prüfungen des nächsten Abschnitts ab, kommt es auf die Dauer des gesamten Studiums an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.489 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob1/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI H***** S*****, vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner S***** F*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. November 2016, GZ 2 R 227/16f-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 16. September 2016, GZ 19 Fam 34/16h-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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