Zählt für den Unterhalt das Alter oder die Studienzeit?
günstig für Kind betrifft Studierende, unterhaltspflichtige Eltern
Für den Unterhalt kommt es weder auf die Altersgrenze der Familienbeihilfe an noch darauf, ob eine vorgesehene Studienzeit um ein Semester überschritten wurde. Diese Grenzen wurden aus Budgetgründen gezogen. Entscheidend bleibt die durchschnittliche Studiendauer, und zwar jeweils für den einzelnen Studienabschnitt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 09.04.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Hingegen kommt es für den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht auf das für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebende Höchstalter und ferner auch nicht auf das gemäß § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester an, weil für diese Regelungen offensichtlich budgetäre Gründe ausschlaggebend waren. Entscheidend bleibt vielmehr weiterhin die durchschnittliche Studiendauer, wobei diese allerdings nunmehr infolge der durch das StruktAnpG herbeigeführten Änderungen des FamLAG auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass bei einem „vorweggenommenen“ Masterstudium eine Verlängerung der Dauer des Bachelorstudiums als berechtigt angesehen werden kann, die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit hier aber gar keinen Gebrauch gemacht.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge.OGH 6 Ob 118/14t, 17.09.2014
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird.OGH 6 Ob 145/13m, 28.08.2013
- Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.OGH 1 Ob 268/02x, 26.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 146/23s, 09.04.2024
- OGH 5 Ob 1/17h, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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