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Zählt für den Unterhalt, was mein Kind bisher geschafft hat?

betrifft Studierende, unterhaltspflichtige Eltern
Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, beurteilt sich allein nach dem tatsächlichen Studienfortschritt, also rückblickend. Ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind noch rechtzeitig fertig wird, spielt keine Rolle.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 09.04.2024 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 31.

Im Gesetz

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