Zählt für den Unterhalt, was mein Kind bisher geschafft hat?
betrifft Studierende, unterhaltspflichtige Eltern
Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, beurteilt sich allein nach dem tatsächlichen Studienfortschritt, also rückblickend. Ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind noch rechtzeitig fertig wird, spielt keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 09.04.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fernstudium zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung.OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023
- Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.OGH 3 Ob 181/19t, 26.02.2020
- Der Ansicht, es dürfe keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden.OGH 6 Ob 10/18s, 28.02.2018
- Dies gilt auch für den Bezug von Studienbeihilfe.OGH 4 Ob 128/16a, 15.06.2016
- Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge.OGH 6 Ob 118/14t, 17.09.2014
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- Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird.OGH 6 Ob 145/13m, 28.08.2013
- Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird.OGH 1 Ob 239/09t, 29.01.2010
- Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen.OGH 5 Ob 5/09k, 01.09.2009
- Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.OGH 1 Ob 268/02x, 26.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 5 Ob 146/23s, 09.04.2024
- OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 25/19s, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/17h, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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