Kann ich streiten, ob mein Kind sein Studium ernsthaft betreibt?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Studierende
Ob ein Kind für eine Ausbildung geeignet ist und sie erfolgreich betreibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof entscheidet solche Fragen daher in der Regel nicht. Auch wann eine Ausbildung abgebrochen werden müsste, lässt sich nicht allgemein sagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Die Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über diesen hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt vor allem für die Bestimmung des Zeitpunkts eines gebotenen Schulabbruchs als letzte Konsequenz des fehlenden Willens oder der fehlenden Begabung zum Abschluss der angestrebten Ausbildung.OGH 3 Ob 100/26s, 23.06.2026
- Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.OGH 5 Ob 5/09k, 01.09.2009
- Eine generelle Aussage, was als Fortsetzung eines Ausbildungsweges anzusehen ist, lässt sich daher nicht treffen.OGH 2 Ob 213/01i, 20.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/23s, 09.04.2024
- OGH 5 Ob 225/20d, 13.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/17h, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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