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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 23/17v

Worum es ging: Wer haftet, wenn die Grabung des Nachbarn meinen Boden gefährdet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sein Grundstück vertieft, muss dafür sorgen, dass Ihr Boden oder Gebäude die nötige Stütze behält, und diese wiederherstellen, wenn sie nicht mehr ausreicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. In erster Linie ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Ist das untunlich, bleibt Ihnen der Ersatz der Wertminderung.

Die Wiederherstellung geht vor, selbst wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie entfällt nur, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, wobei bei schwerem Verschulden des Schädigers mehr zumutbar ist. Wünschen Sie die Wiederherstellung nicht, können Sie Geldersatz verlangen.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Zuerst ist der frühere Zustand wiederherzustellen; ist das nicht tunlich, gebührt Geldersatz. Untunlich ist die Wiederherstellung vor allem dann, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Wert steht, und zwar auch dann, wenn Sie die Herstellung nur beabsichtigen. Weil der Vorrang der Wiederherstellung Ihrem Interesse dient, wird sie auch dann als untunlich angesehen, wenn Sie sie gar nicht wünschen.

Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.

Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.625 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob23/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. G* V*, vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S* K* und 2. Mag. A* K*, sowie 3. Dipl.-Ing. T* K* und 4. Mag. N* K*, alle vertreten durch Dr. Hans Meller, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien G* Versicherung AG, *, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 335.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. November 2016, GZ 15 R 103/16a-227, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. April 2016, GZ 5 Cg 119/11y-214, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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