Muss der Schädiger reparieren oder darf er Geld zahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes.OGH 2 Ob 4/22k, 27.06.2022
- Dem Übergeber steht der Einwand offen, die Verbesserung sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte der Übernehmer dann nur mehr Geldersatz geltend machen.OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016
- Hier: Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB - Untunlichkeit der Schadensbeseitigung (Entfernung von Geröll), da der Kostenaufwand die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft (unwegsames Waldgrundstück) ganz erheblich übersteigen würde.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
- Da der Vorrang der Naturalrestitution vor dem Geldersatz im Interesse des Geschädigten vorgesehen ist, wird Untunlichkeit auch schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht. Ihm wird damit im Ergebnis ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und Geldersatz eingeräumt.OGH 4 Ob 118/01h, 29.05.2001
- Dies gilt selbst dann, wenn der gesamte Schaden auf diese Weise nicht ersetzt werden kann.OGH 1 Ob 620/94, 29.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030117 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 23/17v, 01.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.
Nur den zweckmäßigen Aufwand. Kosten, die der Besserung Ihres verletzungsbedingten Zustands nicht dienen, werden nicht ersetzt, und ob Sie das erkennen konnten, spielt keine Rolle. Gibt es zwei Wege zum selben Ziel, ist nur der deutlich billigere zweckmäßig. Auch die Kosten der Rehabilitation zählen zu den Heilungskosten.