OGH 9 ObA 139/16f
Worum es ging: Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Lohn ausbleibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber muss den Lohn für bereits vergangene Lohnzeiträume zuerst zahlen. Bleibt er damit im Rückstand, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis er den fälligen Rückstand bezahlt hat.
Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum genannten, verfehlten Termin. Sie behalten aber die Ansprüche, die Ihnen bis zum richtigen Termin zugestanden wären, die sogenannte Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung nicht von sich aus nachträglich abändern.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.08.2016, 11 Ra 53/16t-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 43 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
55 Absätze, 17.793 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2017
Geschäftszahl
9ObA139/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 9.720,27 EUR brutto sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 736,10 EUR brutto sA) sowie der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.343,32 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2016, GZ 11 Ra 53/16t-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2016, GZ 17 Cga 50/15h-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie – einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils – lautet:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 6.018,92 EUR brutto samt 9,08 % Zinsen aus 1.600 EUR von 1. bis 31. Jänner 2015, aus 2.580,65 EUR von 1. bis 28. Februar 2015 und aus 6.018,92 EUR seit 1. März 2015 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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