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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 83/16v

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ausreichend gesichert wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.

Wer der Gegenseite ein Verschulden vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände behaupten und beweisen. Bleiben Einzelheiten ungeklärt, können sie eine Haftung nicht begründen. Es ist dann von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.

Ja. Ihr Anspruch gegen den Fachverband entspricht inhaltlich dem, den Sie gegen einen pflichtversicherten Schädiger hätten. Ein eigenes Mitverschulden schließt ihn nicht aus, sondern führt nur zu einer Aufteilung des Schadens.

Nein. Wurde die Ware vom Lastwagen bereits auf einen Hubstapler umgeladen und kippt danach die Ladung des Staplers um, geschieht das nicht mehr beim Betrieb des Lastwagens. Die strenge Halterhaftung für den Lastwagen greift dann nicht.

Das hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab und lässt sich nicht allgemein beantworten; der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen daher in der Regel nicht auf. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Fahrzeug im Sinn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendet wurde.

Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

52 Absätze, 13.330 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

2Ob83/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. M***** T*****, und 2. H***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, sowie 3. Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 22.650 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 3.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2016, GZ 12 R 2/16z-34, womit infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. November 2015, GZ 2 Cg 106/14g-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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