Wer muss beweisen, dass ausreichend gesichert wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Laufgeschäft mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt.OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024
- Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Zeltfestes verneint.OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023
- Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint.OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021
- Hier: Absicherung bei einem Radrennen.OGH 2 Ob 5/20d, 06.08.2020
- Der Kläger muss nur den Schaden und die Kausalität sowie einen – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustand beweisen; anschließend steht dem Schädiger der Entlastungsbeweis offen (so bereits 10 Ob 53/15i).OGH 6 Ob 94/16s, 27.02.2017
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, trifft den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen.OGH 1 Ob 114/08h, 11.08.2008
- Hier: Der Pistenerhalter hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte vor dem Sturz ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, so etwa Pistenregeln missachtet oder fahrtechnische Fehler begangen hat, damit ist prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen.OGH 10 Ob 170/00y, 03.10.2000
- Den Verkehrssicherungspflichten trifft die Beweislast, dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei.OGH 6 Ob 115/99a, 20.05.1999
- Hier: "Schneefest" auf Schipiste.OGH 7 Ob 167/98d, 19.01.1999
- Ebenso trifft den Verkehrssicherungspflichtigen die Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten, wobei jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes zu Lasten des Schädigers geht.OGH 7 Ob 167/98d, 19.01.1999
- Hier: Gastaufnahmevertrag.OGH 8 Ob 2290/96i, 13.02.1997
- Hier: Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer.OGH 2 Ob 513/96, 04.07.1996
- Hier: Wer eine Gefahrenlage geschaffen hat.OGH 5 Ob 659/83, 27.09.1983
- Beziehungsweise dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar war.OGH 1 Ob 536/83, 23.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 54.
- OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 168/22w, 12.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/17z, 04.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 83/16v, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 94/16s, 27.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 81/16z, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1294
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.