Habe ich einen Vertrag mit dem zweiten hinzugezogenen Arzt?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten
Das hängt davon ab, wie er beigezogen wurde. Zieht Ihr behandelnder Arzt mit Ihrem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis einen weiteren Arzt bei, entsteht zwischen diesem und Ihnen ein eigenes Vertragsverhältnis. Beruht die Beiziehung nur auf einer Absprache der Ärzte untereinander, bestehen zwischen Ihnen und dem zweiten Arzt keine Rechtsbeziehungen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Konsiliarius um eine Krankenanstalt iSd § 1 KAG handelt, folgt daher noch nicht zwingend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Patienten zustandegekommen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Von einem solchen Einverständnis der Patientin ist aber bei einer vom konsultierten Gynäkologen intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin durchgeführten bloßen Übersendung von Gewebeproben an einen Pathologen nicht auszugehen.OGH 1 Ob 161/16g, 29.03.2017
- § 1313a ABGB kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet.OGH 1 Ob 161/16g, 29.03.2017
- Hier: Keine Haftung des Hautarztes für „Kunstfehler" des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt.OGH 7 Ob 136/06k, 11.10.2006
- Daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen nach § 1313a ABGB.OGH 7 Ob 136/06k, 11.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115996 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 161/16g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- ABGB § 863
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1299
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Überweisung an einen anderen Facharzt
Schadenersatz · Vertretung des behandelnden Arztes
Schadenersatz · Vertretung in der Arztordination
Schadenersatz · Fehler eigener Helfer beim Schadenersatz
Schadenersatz · Haftung für eigenmächtige Behandlung