OGH 5 Ob 27/17g
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Nur auf Anteile jener Liegenschaft, auf der das Gebäude mit der übertragenen Wohnung steht. Auf andere Grundstücke kann sich das Vorkaufsrecht der Bauvereinigung nicht erstrecken.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Melk, 08.09.2016
Zitierte Paragrafen
MRG § 17 WEG 2002 § 38 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 15b WGG Art. 1 § 15d WGG Art. 1 § 15g
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob27/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G***** S***** MBA, *****, 2. Gemeinnützige *****
Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß § 15g WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Dezember 2016, AZ 7 R 150/16p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 8. September 2016, TZ 4449/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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