Kann sich der Vermieter gegen dringende Reparaturaufträge wehren?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 08.11.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung.OGH 4 Ob 199/13p, 17.02.2014
- Auch in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 132/09m, 15.09.2009
- Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen.OGH 5 Ob 155/01g, 13.11.2001
- Ein Widerspruch der Mehrheit der Hauptmieter ist ausgeschlossen.OGH 5 Ob 298/00k, 28.11.2000
- Allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Mängel bzw Verletzung der in § 13 Abs 3 WEG normierten Sorgfaltspflichten werden daher die mit dem Erhaltungsaufwand belasteten Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zu verfolgen haben. Diese Schadenersatzansprüche beeinflussen den Umfang der gemeinschaftlichen Pflicht zur Erhaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht.OGH 5 Ob 2151/96a, 12.06.1996
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung.OGH 5 Ob 2060/96v, 12.06.1996
- In einem Verfahren zur Durchsetzung der in § 3 MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG) sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (hier: Schäden an Außenfensters). Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG liegt darin, dass sich die gemäß §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum (nicht entschieden wurde hier die Frage, ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern).OGH 5 Ob 2002/96i, 14.05.1996
- Die Wirtschaftlichkeit solcher Arbeiten ist nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 97/90, 09.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 5 Ob 55/22g, 08.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 104/20w, 10.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 122/17b, 20.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 69/17h, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 237/16p, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- MRG § 6 · Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch Bauarbeiten, die nur nützlich und nicht notwendig sind, müssen Sie als Mieter dulden, wenn Ihnen daraus keine wesentliche Beeinträchtigung entsteht. Erst eine wesentliche Beeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen.
Nein, jedenfalls nicht im besonderen Verfahren des Mietrechts. Wenn Sie Erhaltungsarbeiten selbst durchführen wollen und dafür vom Vermieter Geld im Voraus möchten, ist das in der Liste der Angelegenheiten, die das Bezirksgericht außerhalb eines Streitverfahrens erledigt, nicht vorgesehen.