OGH 9 ObA 153/16i
Worum es ging: Kann der Kollektivvertrag die Rückforderung zu viel gezahlten Lohns regeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Kollektivvertrag darf nur den typischen, wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt eines Arbeitsverhältnisses regeln. Ansprüche auf Rückzahlung irrtümlich ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen gehören nicht dazu.
Ja. Alles, was in einem einzelnen Arbeitsvertrag stehen kann, darf auch im Kollektivvertrag geregelt werden. Dazu gehören auch die Bestimmungen darüber, wie das Arbeitsverhältnis endet.
Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Kündigung älterer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht davon abhängig machen, dass der Betriebsrat einem Sozialplan zugestimmt hat. Eine solche Regelung erweitert die Mitbestimmung der Belegschaft über das zwingend Vorgegebene hinaus und ist deshalb nichtig.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 AngG Art. 1 § 25 ArbVG Art. 2 ArbVG Art. 4 ArbVG § 109 ArbVG § 97
Entscheidungstext
51 Absätze, 20.812 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9ObA153/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, Brucknerstraße 8, 1040 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Alfred Dallinger Platz 1, 1034 Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es wird festgestellt, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken erfassten Arbeitgeber im Anwendungsbereich der Bestandschutzregel des § 25 des Kollektivvertrags die Kündigung bei Vorliegen betriebsbedingter Gründe im Sinn des § 25 Z 1 des Kollektivvertrags unabhängig davon wirksam aussprechen können, ob ein Sozialplan erstellt wurde und der Betriebsrat dem Sozialplan zugestimmt hat.
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