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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 12/17a

Worum es ging: Kann ich das Gegenteil dessen einklagen, was schon entschieden wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.

Sie kann es. Auch ohne Rechtskraft kann eine frühere Entscheidung für eine Vorfrage bindend sein. Das Gericht weist Ihren Antrag dann aber nicht zurück, sondern entscheidet in der Sache. Maßgeblich ist der Spruch, die Begründung dient nur zu dessen Auslegung.

Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 12a MRG § 37

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.393 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob12/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. D***** GmbH, *****, 2. Mag.a K***** H*****, beide vertreten durch die Konrad-Schröttner-Schinko Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** K*****, 2. Dr. W***** K*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. November 2016, GZ 7 R 104/16i-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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