Kann ich das Gegenteil dessen einklagen, was schon entschieden wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: materielle Bindungswirkung der Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entlassung einer Arbeitnehmerin kein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 10 bzw § 12 MSchG bestand.OGH 8 ObA 24/20t, 24.04.2020
- Steht demgegenüber die nunmehrige Klage mit dem ergangenen Urteil nur in einem Unvereinbarkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den nunmehrigen Prozess bildet, greift nicht die Einmaligkeitswirkung, sondern die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft ein.OGH 6 Ob 3/19p, 24.01.2019
- Hier: Unterhaltsverfahren; materielle Bindungswirkung eines rechtskräftig abgewiesenen Unterhaltserhebungsantrags.OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018
- Hier: Außerstreitverfahren.OGH 9 Ob 61/16k, 24.03.2017
- Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht.OGH 3 Ob 167/13z, 29.10.2013
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Zur Individualisierung des Anspruchs sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen.OGH 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
- Das Ausmaß der Bindungswirkung wird grundsätzlich nur durch den Urteilsspruch bestimmt; für dessen Auslegung sind erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen.OGH 8 Ob 13/10k, 21.12.2010
- Die Einmaligkeitswirkung greift jedoch nur dort ein, wo es sich beim zweiten Begehren um die reine Negation des ersten handelt.OGH 1 Ob 527/94, 29.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 40.
- OGH 5 Ob 141/25h, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 151/25i, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 159/23y, 16.11.2023
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 175/21b, 25.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/21m, 21.04.2022
- OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 12/17a, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird Ihre Klage, mit der Sie feststellen lassen wollten, dass ein Recht nicht besteht, aus inhaltlichen Gründen rechtskräftig abgewiesen, steht damit fest, dass dieses Recht besteht. Klagt die Gegenseite später auf Leistung aus diesem Recht, ist das Gericht daran gebunden.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.