OGH 5 Ob 102/17m
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise noch einmal prüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist an das gebunden, was die Gerichte davor als Sachverhalt festgestellt haben. Das gilt auch dann, wenn davon abhängt, ob österreichische Gerichte überhaupt zuständig sind. Ob noch weitere Erhebungen nötig gewesen wären, ist eine Frage des Verfahrens.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ob eine Lage durchschnittlich ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Aussage betrifft die Wiener Verhältnisse und sagt über andere Lagen nichts aus.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Ein Abschlag vom Richtwertmietzins wegen hoher Mauerfeuchtigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Dasselbe gilt für die Frage, welcher Zuschlag für eine Grünruhelage und für die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt.
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 29.10.2015, 8 Msch 9/15w-47
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.01.2017, 40 R 120/16t-58
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.125 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob102/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin D* P*, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. „E*“ * Gesellschaft m.b.H., *, 2. „Z*“ * GmbH, *, beide vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG, Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 40 R 120/16t-58, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 29. Oktober 2015, GZ 8 Msch 9/15w-47, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).