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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 34/17m

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.

Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.

Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.

Wer vorsätzlich handelt, muss den gesamten Schaden nicht vorhergesehen haben. Es genügt, dass sein Vorsatz auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet war; dann haftet er auch für die weiteren Schäden, die daraus entstehen. Wer gemeinsam mit anderen vorsätzlich ein verbotenes Ziel verfolgt, haftet zunächst ohne weitere Prüfung, ob gerade sein Verhalten den Schaden verursacht hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301 ABGB § 1302 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 515 ZPO § 519

Entscheidungstext

36 Absätze, 14.355 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Geschäftszahl

5Ob34/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* I*, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagten Parteien 1. K* K*, 2. L* H* G*, 3. A* M* J*, 4. C* P*, alle vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 19.062,70 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 2 R 193/16v-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 18. Juli 2016, GZ 5 Cg 51/14k-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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