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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 8 Ob 88/17z

Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.

Ja. Wer die eheliche Gemeinschaft schuldhaft aufhebt, begeht eine fortgesetzte schwere Eheverfehlung, die ein Scheidungsbegehren rechtfertigt. Das Verlassen der Ehewohnung kann aber gerechtfertigt sein, wenn es eine entschuldbare Reaktion auf schwerwiegende Verfehlungen des Partners ist.

Das Gericht stellt als außenstehender Dritter eine Prognose an, ob Sie trotz der Krise wieder zu einer Form des Zusammenlebens finden könnten. Besonders sorgfältig prüft es, wenn Sie während des Verfahrens nicht getrennt leben und keine weiteren Verfehlungen festgestellt sind. Scheitert nur die Erwartung einer Ehe ganz ohne Streit, ist sie noch nicht unheilbar zerrüttet.

Dauert ehewidriges Verhalten über längere Zeit an, wird es als Einheit gesehen. Die Frist für die Scheidungsklage beginnt daher erst mit der letzten dieser Handlungen zu laufen. Deshalb können auch weiter zurückliegende, an sich schon verziehene Vorfälle noch geltend gemacht werden.

Darauf kann sich der allein schuldige Teil nicht berufen. Wer die Ehe allein schuldhaft zerrüttet hat und danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann dem schuldlosen Teil nicht entgegenhalten, dieser habe die Scheidungsklage nicht binnen sechs Monaten nach der unheilbaren Zerrüttung eingebracht.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.024 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

8Ob88/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* P*, vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei W* P*, vertreten durch MMMag. Dr. Susanne Manhart, LL.M., Rechtsanwältin in Bregenz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 15. September 2015, GZ 3 R 256/15t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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