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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 40/17s

Worum es ging: Wann liegt ein Widerspruch zum Akteninhalt vor?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1014 ABGB § 1042 ABGB § 1152 ABGB § 1157 ABGB § 1415 ZPO § 500a ZPO § 502

Entscheidungstext

56 Absätze, 20.205 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

8ObA40/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** S*****, vertreten durch Mag. Gudrun Ott-Sander, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei ***** W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 354.468 EUR, Offenlegung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2017, GZ 9 Ra 24/17s-38, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. November 2016, GZ 20 Cga 10/16k-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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