OGH 9 ObA 108/17y
Worum es ging: Was muss ich tun, um bei Frühpension die Abfertigung zu bekommen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen die vorzeitige Alterspension tatsächlich in Anspruch nehmen. Dazu gehört ein Antrag bei der Pensionsversicherung und dass Sie das eingeleitete Verfahren auch gehörig weiterbetreiben. Nur den Willen dazu zu haben, genügt nicht.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ja, das kann sein. Knüpft eine Rechtsvorschrift eine Folge daran, dass ein bestimmter Bescheid vorliegt, dann wirkt dieser Bescheid auch Ihnen gegenüber. Die Bindung ergibt sich dabei nicht aus dem Bescheid selbst, sondern aus der Vorschrift, die an ihn anknüpft; das gilt auch für Rechtslagen, die durch solche Staatsakte gestaltet wurden.
Nein. Waren Sie am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt, bindet Sie der Bescheid grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bescheid selbst eine Rechtslage gestaltet oder wenn seine Feststellungen ausnahmsweise auch für Dritte maßgeblich sind; die bloße Rechtskraft genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2017, 8 Ra 99/16m-28
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 23a ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.567 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9ObA108/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Dr. K***** S*****, wegen Feststellung (40.057 EUR netto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2017, GZ 8 Ra 99/16m-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2016, GZ 17 Cga 29/16d-8, mit Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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