OGH 5 Ob 232/17d
Worum es ging: Welche Pflichten kann man als Last ins Grundbuch eintragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.
Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.
Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 06.09.2017
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 14 GBG 1955 § 95 GBG 1955 § 96
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Geschäftszahl
5Ob232/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers K* M*, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ab- und Zuschreibung, Einverleibung eines Baurechts und von Reallasten, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Oktober 2017, AZ 17 R 166/17h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 6. September 2017, TZ 8409/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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