OGH 5 Ob 188/17h
Worum es ging: Ist eine beruhigende Aussage schon ein Verzicht auf Kündigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.
Nein. Eine in einen Vertrag eingebaute Schiedsklausel ist eine Nebenabrede und teilt das Schicksal des Hauptvertrags. Setzen beide Seiten den Hauptvertrag einvernehmlich außer Kraft, verliert auch die Schiedsklausel ihre Grundlage.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 11.09.2017, 1 R 117/17g-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob188/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 500.762,15 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. September 2017, GZ 1 R 117/17g-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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