OGH 5 Ob 238/17m
Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 18.10.2017, 39 R 111/17p-16
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 29 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 8.262 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob238/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin L* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Eigentümergemeinschaft L*, 2. Dr. Gerhard T*, 3. Mag. Julia T*, 4. Caroline F*, 5. Mag. Maria G*, 6. Dr. Georg Johannes G*, 7. Mag. Veronika N*, 8. Sabine H*, 9. Dr. Johannes W*, 10. Dr. Verena R*, 11. Josef H*, 12. Peter J*, 13. Ilse S*, 14. Dr. Brigitte H*, 15. Dr. Andreas H*, 16. DDI Miklos C*, 17. Miklosne C*, alle vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GesmbH in Wien, wegen § 21 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2017, GZ 39 R 111/17p-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).