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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 2/18v

Worum es ging: Wann ist mein Anerkenntnis wirklich bindend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.

Ja. Forderungen auf Ersatz wegen Nichterfüllung verjähren in drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Erfüllung selbst erst nach dreißig Jahren verjähren würde.

Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Ändert das Berufungsgericht ein abweisendes Urteil in ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ab, darf es nicht zusätzlich die Aufhebung aussprechen. Ein dennoch beigesetzter Aufhebungsbeschluss gilt als nicht vorhanden. Ergeht das Zwischenurteil nur über einen Teil des strittigen Anspruchs, ist für den übrigen Teil ein Aufhebungsbeschluss dagegen zulässig.

Entscheidet das Berufungsgericht nur über den Grund Ihres Anspruchs und schickt es die Sache im Übrigen an das Erstgericht zurück, gilt der Aufhebungsbeschluss als nicht gesetzt. Ein Rekurs dagegen kommt daher nicht in Betracht, auch wenn ihn das Gericht zugelassen hat. Sie können aber Revision gegen das Zwischenurteil erheben, und dabei kann auch das erste Urteil wiederhergestellt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.712 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Geschäftszahl

10Ob2/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, Spanien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.208,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. November 2017, GZ 3 R 135/17y-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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