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Verjährt mein Ersatzanspruch früher als der Anspruch auf Erfüllung?

günstig für Schuldner betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument
Ja. Forderungen auf Ersatz wegen Nichterfüllung verjähren in drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Erfüllung selbst erst nach dreißig Jahren verjähren würde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1957)

Alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung, mag auch der Erfüllungsanspruch selbst erst in dreißig Jahren verjähren, unterliegen der Triennalverjährung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018406 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Verjährungsbeginn bei unmöglicher Leistung

Die Verjährung beginnt erst, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist und der Schuldner sie erklärt hat oder sie bei der zwangsweisen Durchsetzung festgestellt wurde. Ihr Schaden besteht im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs.

günstig für Gläubiger Dreißigjährige Verjährung als Auffangregel

Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.

Verwandte Fragen

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