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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 57/17s

Worum es ging: Reicht es, wenn mein Chef mir persönlich nicht mehr traut?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Verhalten eine Entlassung rechtfertigt, wird nicht nach dem persönlichen Empfinden Ihres Arbeitgebers beurteilt, sondern nach einem sachlichen Maßstab. Entscheidend ist, ob das Vertrauen nach den üblichen Anschauungen so stark erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre.

Vertrauensunwürdig macht Sie jedes Tun oder Unterlassen, das Ihr Arbeitgeber nach Art und Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis so ernst nehmen darf, dass er befürchten muss, Sie würden Ihre Pflichten nicht mehr getreu erfüllen. Es kommt darauf an, ob seine dienstlichen Interessen dadurch gefährdet sind.

Nein. Beschäftigte dürfen nicht deshalb schlechter behandelt werden, weil sie ihre Rechte in der Betriebsvertretung wahrnehmen. Vorausgesetzt ist, dass Ihnen tatsächlich ein Nachteil zugefügt wurde und der Arbeitgeber das gerade wegen dieser Rechtsausübung getan hat.

Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zählt nicht nur der letzte Vorfall, der unmittelbar zur Entlassung geführt hat. Zu berücksichtigen ist Ihr gesamtes Verhalten über einen längeren Zeitraum.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 37 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.564 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

8ObA57/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** W*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in

eventu Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2017, GZ 9 Ra 18/17h-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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