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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.03.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 15/18v

Worum es ging: Wer zahlt die Reparatur meiner Terrasse oder Pergola?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Einrichtungen im Bereich Ihres Zubehörs zur Eigentumswohnung, die nur Ihnen dienen, müssen Sie selbst für die Erhaltung sorgen. Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder die Einrichtung eine Aufgabe für das ganze Haus oder andere Objekte erfüllt.

Diesen Umbau zahlen Sie selbst. Werden gemeinsame Teile der Liegenschaft verändert, etwa durch einen Zubau, Umbau oder Neubau, und nützt das nur einem einzigen Mit- oder Wohnungseigentümer, trägt dieser die Kosten allein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Geschäftszahl

5Ob15/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Mag. K* E*, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch die Hausmann & Hausmann Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 16 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2017, GZ 40 R 92/17a-25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. Jänner 2017, GZ 17 Msch 30/14t-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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