OGH 5 Ob 15/18v
Worum es ging: Wer zahlt die Reparatur meiner Terrasse oder Pergola?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Einrichtungen im Bereich Ihres Zubehörs zur Eigentumswohnung, die nur Ihnen dienen, müssen Sie selbst für die Erhaltung sorgen. Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder die Einrichtung eine Aufgabe für das ganze Haus oder andere Objekte erfüllt.
Diesen Umbau zahlen Sie selbst. Werden gemeinsame Teile der Liegenschaft verändert, etwa durch einen Zubau, Umbau oder Neubau, und nützt das nur einem einzigen Mit- oder Wohnungseigentümer, trägt dieser die Kosten allein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 30.01.2017, 17 Msch 30/14t-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.09.2017, 40 R 92/17a-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
29 Absätze, 8.044 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob15/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Mag. K* E*, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch die Hausmann & Hausmann Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 16 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2017, GZ 40 R 92/17a-25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. Jänner 2017, GZ 17 Msch 30/14t-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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