OGH 5 Ob 19/18g
Worum es ging: Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Nein. Wer schenkungsweise auf eine Forderung verzichtet, braucht dafür keine besondere Form, weil der Verzicht schon vollzogen wird und kein bloßes Versprechen ist. Das gilt auch für Hypotheken und andere im Grundbuch eingetragene Rechte, etwa den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 10.11.2017, 52 R 17/17g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.128 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob19/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A*****, 2. As*****, 3. B***** Aktiengesellschaft (FN *****), *****, alle vertreten durch Mag. Dr. Josef Kurz, öffentlicher Notar in Kufstein, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters R*****, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. November 2017, AZ 52 R 17/17g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).