Braucht ein geschenkter Schuldnachlass einen Notariatsakt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verzicht auf Fruchtgenussrecht.OGH 2 Ob 35/17m, 28.03.2017
- Der Verzicht als Verfügungsgeschäft erfordert daher keinen Notariatsakt.OGH 5 Ob 84/12g, 23.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 19/18g, 13.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.
Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.