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Braucht ein geschenkter Schuldnachlass einen Notariatsakt?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Liegenschaftseigentümer, Fruchtgenussberechtigte
Nein. Wer schenkungsweise auf eine Forderung verzichtet, braucht dafür keine besondere Form, weil der Verzicht schon vollzogen wird und kein bloßes Versprechen ist. Das gilt auch für Hypotheken und andere im Grundbuch eingetragene Rechte, etwa den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Schenkungsweiser Schulderlass ist an keine Form gebunden, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließt. Dies gilt, mag auch der Schuldner noch zur Rückgabe der Urkunde und zur Ausstellung der Löschungsquittung verpflichtet sein, auch für Hypotheken und andere bücherlich sichergestellte Ansprüche wie Reallasten (Ablehnung von GlUNF 1066 und Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1, 615).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Annahme des Verzichts durch den Schuldner

Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.

günstig für Gläubiger Bezahlung der Nachlassschulden

Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.

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