Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Banken, Käufer, Notare, Kreditnehmer
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Eine Grundbuchsurkunde ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrages. Es genügt daher bei einer Höchstbetragshypothek, wenn die in der Haftungserklärung angeführten Forderungen in der Aufsandungserklärung durch Angabe der möglichen Rechtsgründe präzisiert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Interpretation einer kommentarlosen Unterfertigung eines Vertrags durch einen Dritten kommt im Grundbuchsverfahren jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Urkunde selbst die Bedeutung der Unterfertigung durch den Dritten nicht eindeutig zu entnehmen ist.OGH 5 Ob 32/12k, 20.03.2012
- Geht die Vereinbarung des einzutragenden Rechts selbst unter Berücksichtigung der Aufsandungserklärung aus der Urkunde nicht eindeutig hervor, eignet sie sich nicht als Eintragungsgrundlage.OGH 5 Ob 205/09x, 10.11.2009
- Es ist zulässig, dass in ein und derselben Urkunde hinsichtlich notwendiger Bezeichnungen konkludent auf andere Stellen der Urkunden verwiesen werden kann.OGH 5 Ob 311/03a, 24.02.2004
- Und kann zu seiner Auslegung herangezogen werden.OGH 5 Ob 114/02d, 28.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010950 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 16.
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
- OGH 5 Ob 77/20i, 30.11.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/20m, 23.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/19w, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 19/18g, 13.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 159/16t, 19.12.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 76/16m, 18.05.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 250/15y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 380
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 14
- GBG 1955 § 26
- GBG 1955 Art. 32
- GBG 1955 § 94
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