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Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Banken, Käufer, Notare, Kreditnehmer
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Eine Grundbuchsurkunde ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrages. Es genügt daher bei einer Höchstbetragshypothek, wenn die in der Haftungserklärung angeführten Forderungen in der Aufsandungserklärung durch Angabe der möglichen Rechtsgründe präzisiert werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010950 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 16.

Im Gesetz

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