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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 3 Ob 40/18f

Worum es ging: Wie muss ich fremden Grund nutzen, um ihn zu ersitzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Nicht immer. Ergeben sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken, ob die tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand übereinstimmen, dürfen Sie sich nicht mit der Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsmappe begnügen. Die Mappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft das Gericht frei würdigt.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.

Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich auf das Grundbuch verlassen und müssen seine Richtigkeit nicht von sich aus überprüfen. Erst wenn Ihnen konkrete Umstände auffallen, die Bedenken wecken, müssen Sie nachforschen; schon leichte Unachtsamkeit nimmt Ihnen dann den Schutz.

Die Natur. Die Grundbuchsmappe zeigt nur die Lage der Liegenschaften und hat nicht die Wirkung einer Eintragung. Maßgebend ist der in der Natur feststellbare Grenzverlauf, etwa ein Bach, ein Grat oder auffällige Merkmale im Gelände. Anders ist es nur, wenn die Grenze im Grenzkataster eingetragen ist.

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1500

Entscheidungstext

48 Absätze, 17.420 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

3Ob40/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Ulrich Suppan und andere Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei U*, vertreten durch Mag. Max Verdino und andere Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen Duldung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 1 R 165/17k-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 10. April 2017, GZ 4 C 749/15a-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (hierin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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