OGH 7 Ob 168/17g
Worum es ging: Wie wird eine Lücke in meinem Vertrag geschlossen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Vertrag eine Regelung, wird die Lücke danach geschlossen, was die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten. Herangezogen werden auch die Übung im redlichen Verkehr, Treu und Glauben sowie die allgemeine Verkehrsauffassung. Keiner dieser Gesichtspunkte hat von vornherein Vorrang.
Hat das Berufungsgericht von sich aus geprüft, ob über denselben Anspruch bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, und dies verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Das gilt auch, wenn diese Prüfung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Ob und wie die Lücke gefüllt wird, die eine verbotene Klausel hinterlässt, wird nicht in dem Verfahren geklärt, das die Vertragsbedingungen allgemein prüft. Darüber entscheidet das Gericht in Ihrem eigenen Verfahren gegen das Unternehmen. Ein Unternehmen darf auch nicht den Eindruck erwecken, es könne die verbotene Klausel einseitig ergänzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.01.2017, 19 Cg 65/16d-6
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.06.2017, 4 R 45/17t-11
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6
Entscheidungstext
97 Absätze, 30.026 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
7Ob168/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** SE *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2017, GZ 4 R 45/17t-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Jänner 2017, GZ 19 Cg 65/16d-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR an USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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