Muss mein Arbeitgeber prüfen, ob der Betriebsrat richtig beschlossen hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitgeber ist auch weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen.OGH 8 ObA 30/19y, 24.07.2019
- Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 108/11i, 24.09.2012
- Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat.OGH 9 ObA 108/11i, 24.09.2012
- Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus.OGH 9 ObA 108/11i, 24.09.2012
- Dem Arbeitgeber muss schon aus den Umständen bekannt sein, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung des im Ausland befindlichen Vorsitzenden durch keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein konnte. (T2a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T2" auf (T2a) - Mai 2013 (T2b)<br/>Beisatz: Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren können eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen.OGH 9 ObA 12/01g, 24.01.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG).OGH 9 ObA 117/92, 08.07.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 208/90, 29.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051490 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 8 ObA 30/19y, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 34/19v, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 42/18v, 17.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 124/17a, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 35/16m, 25.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wirksam ist nur die Verständigung jenes Betriebsrats, dem Sie zum Zeitpunkt der Verständigung angehören. Gibt es im Betrieb getrennte Betriebsräte für Arbeiter und für Angestellte, kann nur jener Betriebsrat tätig werden, zu dessen Gruppe der gekündigte Arbeitnehmer gehört.
Die Stellungnahme des Betriebsrats ist an keine Form gebunden, muss aber klar und eindeutig sagen, ob er der Kündigung widerspricht oder zustimmt. Auf die Wortwahl kommt es nicht an; entscheidend ist, wie der Betriebsinhaber die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste. Nur eine Stellungnahme ohne eindeutigen Inhalt gilt wie Schweigen.