ZPO § 498
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Berufungsgericht darf von den Feststellungen der ersten Instanz nur abweichen, wenn es die dafür maßgeblichen Beweise selbst wiederholt oder unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll verliest. Hält es sich nicht daran, ist das eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts.
Ja. Haben Sie in erster Instanz eingewendet, eine Vertragsbestimmung sei sittenwidrig, müssen Sie diesen Einwand in der Berufung aufrechterhalten. Greifen Sie ihn dort nicht mehr auf, darf das Berufungsgericht ihn nicht von sich aus behandeln.
Was das erste Gericht festgestellt hat und von Ihnen nicht angefochten wird, steht für die weiteren Instanzen fest. Die höheren Gerichte sind daran gebunden.
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
Ja. Ob aus den festgestellten Tatsachen eine stillschweigende Willenserklärung abzuleiten ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und nicht zur Feststellung des Sachverhalts. Sie können diese Frage daher im Rechtsmittel als Rechtsfrage aufgreifen.
Ob jemand etwas tatsächlich gewusst hat, ist eine Tatsachenfrage und muss bewiesen werden. Ob jemand etwas hätte wissen müssen, beurteilt dagegen das Gericht rechtlich. Dafür genügt es, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache bekannt sein musste.
Weicht das Erstgericht von etwas ab, das beide Seiten unstrittig gestellt hatten, kann das höhere Gericht das nur berücksichtigen, wenn Sie es ausdrücklich beanstanden. Rügen Sie im Rechtsmittel nur die rechtliche Beurteilung, bleiben die Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
In rechtlicher Hinsicht ja. Kommt das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme zu geänderten Feststellungen, beurteilt es die Sache rechtlich selbständig, auch ohne dass Sie das rügen. Ausgehen darf es aber nur von dem, was die Parteien in erster Instanz behauptet haben.
Ja, wenn es für die Entscheidung wichtig ist. Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wieder, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Das können Sie auch mit einer außerordentlichen Revision geltend machen.
Dann liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof stellt das richtig, indem er seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde legt.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.