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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.05.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 59/18m

Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.

Im Zweifel wird das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, und die Schlichtungsstelle stellt ihr Verfahren ein. Nur wenn Sie ausdrücklich bloß einen Teil abziehen oder es um ihrem Wesen nach unabhängige Anträge geht, bleibt der Rest dort.

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 MRG § 40 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.782 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

8Ob59/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* T*, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* Ö*, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, wegen 49.412,10 EUR sA (Revisionsinteresse 46.012,45 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2018, GZ 13 R 163/17m-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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