OGH 8 Ob 61/18f
Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
In der Regel nein. Ob die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, beurteilen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls. Darin liegt meist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnet.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
Nein. Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus, also eine Beziehung, die als Gemeinschaft anzusehen ist. Vorübergehende, gelegentliche Besuche stellen die aufgehobene häusliche Gemeinschaft nicht wieder her.
Nein. Kocht die Frau weiter für den Mann und nehmen beide regelmäßig die Hauptmahlzeiten gemeinsam ein, ist die häusliche Gemeinschaft trotz getrennter Wohnungen nicht aufgehoben. Halten Sie nach einer deutlichen Einschränkung der gemeinsamen Lebensführung nur einzelne Kontakte in abgegrenzten Bereichen aufrecht, ändert das an einer Aufhebung nichts; es kommt auf die Umstände im Einzelfall an.
Zur häuslichen Gemeinschaft zählen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und die Wirtschaftsgemeinschaft. Erst wenn alle drei weggefallen sind, ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben.
Ja. Verlangt ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, nicht der Abbruch jedes persönlichen Kontakts. Gespräche über gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie die Kindererziehung gelten im Allgemeinen nicht als Ausdruck einer ehelichen Wohngemeinschaft, selbst wenn sie in der früheren Ehewohnung stattfinden. Anders ist es, wenn daraus über das notwendige Mindestmaß hinaus ein regelmäßiger Austausch wird.
Ja, das kann sie sein. Gelegentlicher Geschlechtsverkehr sagt über die Intensität der Beziehung wenig aus und schließt eine unheilbare Zerrüttung nicht aus. Auch ein kurzer Besuch über einen Nachmittag oder Abend ist keine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 26.01.2018, 43 R 482/17g-42
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.855 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
8Ob61/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Karin Luxbacher, Mag. Julia Tesch-Kohlbeck Rechtsanwälte GesbR in Korneuburg, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Beate Holper, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2018, GZ 43 R 482/17g-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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