OGH 5 Ob 36/18g
Worum es ging: Kann eine Liegenschaft mit Nacherben ohne Zustimmung verpfändet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.
Nein. Haben Sie sich vertraglich verpflichtet, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, sind Ihre Rechte auf die eines Nutznießers beschränkt. Die Substanz dürfen Sie nicht verpfänden. Das gilt auch dann, wenn Sie werterhöhend in die Sache investiert haben.
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 28.09.2017, 54 R 76/17y
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob36/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R* eGen (FN *), *, wegen Einverleibung eines Pfandrechts in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin MMag. U* H*, vertreten durch Mag. Anton Spielmann, Notar in Hall in Tirol, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. September 2017, AZ 54 R 76/17y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 28. April 2015, TZ 1596/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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